Beeinträchtigung der Gehwegflächen


durch Äste, Hecken, Sträucher
sowie Straßenreinigungspflicht nach der Straßenreinigungssatzung

Der Stadtverwaltung werden immer wieder Klagen vorgetragen, dass einige Grundstückseigentümer /-besitzer die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Gehwegen nicht, bzw. nicht ausreichend zurückschneiden würden:
Wir bitten daher nochmals alle Haus- und Grundstückseigentümer, soweit Äste, Sträucher u. a. in den Gehweg hineinragen, diese soweit zurück zu schneider, dass die Gehwege in einer Höhe von 2 Metern und die Radwege in einer Höhe von 2,25 Metern frei von Ästen sind und die Wege auch nicht verschmälert werden bzw. die Sicht in Kreuzungsbereichen nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus sind auch im Bereich von Straßenlaternen die Bäume und Sträucher zurück zu schneider, damit das Licht den Gehweg bzw. die Straße erreichen kann, um eine Sicherheit von Fußgängern und sonst. Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten.
Gleiches gilt auch für die Verkehrszeichen sowie sonst. Straßennamens- und Hydrantenschilder.

Ebenfalls erinnern wir hiermit die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen oder bebauten und unbebauten Grundstücke an die ihnen obliegende Kehrpflicht nach der städtischen Straßenreinigungssatzung. Die Eigentümer können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben selbst jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.
In diesem Zusammenhang wiesen wir darauf hin, dass es unerheblich ist, um welche Straßen im Innenbereich es sich handelt. Einen öffentliche Straße kann eine gemeindliche/städtische Straße, aber auch eine Kreis-/Landesstraße oder auch eine Bundesstraße sein.
Egal um welche Klassifizierung es sich handelt - die wöchentliche Kehrpflicht für Gehwege und Fahrbahnen gilt hier nach der Straßenbeitragssatzung für alle Anlieger, deren Grundstücke durch die maßgebende Straße erschlossen (nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Erschließung" nach dem Baurecht) werden.

Wir bitten um Beachtung!


Ihr Ordnungsamt
Stadtverwaltung Herbstein
Herr Lang
Marktplatz 7
36358 Herbstein

Telefon: 0 66 43 / 96 00 - 15

- Auszug aus dem amtlichen Mitteilungsblatt Nr: 32.2009 -

 
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